{"id":1051,"date":"2023-06-15T08:58:12","date_gmt":"2023-06-15T06:58:12","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1051"},"modified":"2023-06-15T08:58:12","modified_gmt":"2023-06-15T06:58:12","slug":"so-urteilt-das-bag-betriebsratsvorsitzender-als-datenschutzbeauftragter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2023\/06\/15\/so-urteilt-das-bag-betriebsratsvorsitzender-als-datenschutzbeauftragter\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter?"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten f\u00fcr den Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgeber in aller Regel, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nach Ma\u00dfgabe des BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 g\u00fcltigen Fassung (aF) zu widerrufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der bei der Beklagten angestellte Kl\u00e4ger ist Vorsitzender des Betriebsrats und in dieser Funktion teilweise von der Arbeit freigestellt. Mit Wirkung zum 1. Juni 2015 wurde er von der Beklagten und weiteren in Deutschland ans\u00e4ssigen Tochtergesellschaften zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Auf Veranlassung des Th\u00fcringer Landesbeauftragten f\u00fcr Datenschutz und Informationsfreiheit widerriefen die Beklagte und die weiteren Konzernunternehmen die Bestellung des Kl\u00e4gers am 1. Dezember 2017 wegen einer Inkompatibilit\u00e4t der \u00c4mter mit sofortiger Wirkung. Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016\/679 vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie (RL) 95\/46\/EG&nbsp;<em>(Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO)<\/em>&nbsp;beriefen sie den Kl\u00e4ger vorsorglich mit Schreiben vom 25. Mai 2018 gem\u00e4\u00df Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO als Datenschutzbeauftragten ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hat geltend gemacht, seine Rechtsstellung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter der Beklagten bestehe unver\u00e4ndert fort. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Interessenkonflikte bei der Wahrnehmung der Aufgaben als Datenschutzbeauftragter und Betriebsratsvorsitzender lie\u00dfen sich nicht ausschlie\u00dfen. Die Unvereinbarkeit beider \u00c4mter stellten einen wichtigen Grund zur Abberufung des Kl\u00e4gers dar.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die dagegen erhobene Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Widerruf der Bestellung vom 1. Dezember 2017 war aus wichtigem Grund iSv. \u00a7 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG aF iVm. \u00a7 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Ein solcher liegt vor, wenn der zum Beauftragten f\u00fcr den Datenschutz bestellte Arbeitnehmer die f\u00fcr die Aufgabenerf\u00fcllung erforderliche Fachkunde oder Zuverl\u00e4ssigkeit iSv. \u00a7 4f Abs. 2 Satz 1 BDSG aF nicht (mehr) besitzt. Die Zuverl\u00e4ssigkeit kann in Frage stehen, wenn Interessenkonflikte drohen. Ein abberufungsrelevanter Interessenkonflikt ist anzunehmen, wenn der Datenschutzbeauftragte innerhalb einer Einrichtung eine Position bekleidet, die die Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat. Dabei sind alle relevanten Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu w\u00fcrdigen. Diese vom Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union&nbsp;<em>(EuGH 9. Februar 2023 \u2013 C-453\/21 \u2013 [X-FAB Dresden])<\/em>&nbsp;zu einem Interessenkonflikt iSv. Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO vorgenommene Wertung gilt nicht erst seit Novellierung des Datenschutzrechts aufgrund der DSGVO, sondern entsprach bereits der Rechtslage im Geltungsbereich des BDSG aF.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden und eines Datenschutzbeauftragten k\u00f6nnen danach typischerweise nicht durch dieselbe Person ohne Interessenkonflikt ausge\u00fcbt werden. Personenbezogene Daten d\u00fcrfen dem Betriebsrat nur zu Zwecken zur Verf\u00fcgung gestellt werden, die das Betriebsverfassungsgesetz ausdr\u00fccklich vorsieht. Der Betriebsrat entscheidet durch Gremiumsbeschluss dar\u00fcber, unter welchen konkreten Umst\u00e4nden er in Aus\u00fcbung seiner gesetzlichen Aufgaben welche personenbezogenen Daten vom Arbeitgeber fordert und auf welche Weise er diese anschlie\u00dfend verarbeitet. In diesem Rahmen legt er die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten fest. Inwieweit jedes an der Entscheidung mitwirkende Mitglied des Gremiums als Datenschutzbeauftragter die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten des Datenschutzes hinreichend unabh\u00e4ngig \u00fcberwachen kann, bedurfte keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Jedenfalls die hervorgehobene Funktion des Betriebsratsvorsitzenden, der den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschl\u00fcsse vertritt, hebt die zur Erf\u00fcllung der Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten erforderliche Zuverl\u00e4ssigkeit iSv. \u00a7 4f Abs. 2 Satz 1 BDSG aF auf.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Juni 2023 \u2013 9 AZR 383\/19 \u2013<br>Vorinstanz: S\u00e4chsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 2019 \u2013 9 Sa 268\/18 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 27\/23 vom 06.06.2023<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten f\u00fcr den Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgeber [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[6,5,178,179,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1051"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1051"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1051\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1052,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1051\/revisions\/1052"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1051"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1051"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1051"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}