{"id":1048,"date":"2023-06-10T09:41:41","date_gmt":"2023-06-10T07:41:41","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1048"},"modified":"2023-06-10T09:41:41","modified_gmt":"2023-06-10T07:41:41","slug":"lag-duesseldorf-keine-corona-sonderzahlung-fuer-betriebsrentner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2023\/06\/10\/lag-duesseldorf-keine-corona-sonderzahlung-fuer-betriebsrentner\/","title":{"rendered":"LAG D\u00fcsseldorf: Keine Corona-Sonderzahlung f\u00fcr Betriebsrentner"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Kl\u00e4ger war vom 10.04.1990 bis zum 30.06.2016 als Tarifbesch\u00e4ftigter bei der \u00c4rztekammer Nordrhein, der Beklagten, besch\u00e4ftigt. Auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis fand zuletzt der TV-L Anwendung. Seit dem 01.07.2016 bezieht der Kl\u00e4ger u.a. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Beklagten. <\/p>\n\n\n\n<p>Das diesbez\u00fcgliche Versorgungswerk (AHV) bestimmt dazu Folgendes:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;\u00a7 3 Berechnung der Versorgungsbez\u00fcge<\/p>\n\n\n\n<p>1) Die Altersversorgung berechnet sich aus den versorgungsf\u00e4higen Dienstbez\u00fcgen. Diese sind das vom Angestellten zuletzt bezogene Grundgehalt, der Ortszuschlag der jeweiligen Ortsklasse, die allgemeine tarifliche Zulage und ausdr\u00fccklich als versorgungsf\u00e4hig bezeichnete Zulagen, multipliziert mit der Zahl 13, dividiert durch die Zahl 12.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>4) Tarifliche \u00c4nderungen w\u00e4hrend des Bezuges von Versorgungsbez\u00fcgen sowie tariflich bedingte \u00c4nderungen, die der\/die ehemalige Angestellte bei Fortdauer des Angestelltenverh\u00e4ltnisses erfahren h\u00e4tte, sind laufend durch Neufestsetzung der versorgungsf\u00e4higen Dienstbez\u00fcge zu ber\u00fccksichtigen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte passte die Versorgungsbez\u00fcge des Kl\u00e4gers von zun\u00e4chst monatlich 4.951,01 Euro gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 4 AHV laufend entsprechend den prozentualen Tariflohnsteigerungen des TV-L an. Die Versorgungsbez\u00fcge betrugen zuletzt monatlich 5.705,58 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt von der Beklagten die Leistung der Corona-Sonderzahlung nach dem TV-L in H\u00f6he von 1.300,00 Euro, hilfsweise &#8211; ausgehend von seinem Versorgungsprozentsatz von 75 % multipliziert mit 13\/12 &#8211; in H\u00f6he von 1.056,25 Euro. Er beruft sich im Wesentlichen darauf, dass er gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 4 AHV f\u00fcr die Neufestsetzung seiner Versorgung so zu stellen sei, als wenn sein Arbeitsverh\u00e4ltnis fiktiv fortgedauert h\u00e4tte. Im \u00dcbrigen sei die Corona-Sonderzahlung des TV-L nach dem Tarifergebnis an die Stelle einer Tabellenerh\u00f6hung getreten. Diesem Begr\u00fcndungsansatz widerspricht die Beklagte.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage war vor dem Landesarbeitsgericht ebenso wie vor dem Arbeitsgericht erfolglos. <\/p>\n\n\n\n<p>Die Voraussetzungen des \u00a7 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung sind nicht gegeben. Die Beschr\u00e4nkung des pers\u00f6nlichen Geltungsbereichs auf Personen, die in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis standen und im definierten Zeitraum an einem Tag Entgelt bezogen haben, verst\u00f6\u00dft nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kl\u00e4ger kann die Corona-Sonderzahlung auch nicht teilweise als Versorgungsbezug verlangen. Die versorgungsf\u00e4higen Dienstbez\u00fcge sind in \u00a7 3 Abs. 1 AHV abschlie\u00dfend geregelt. Nur darauf bezieht sich die Regelung zur Neufestsetzung in \u00a7 3 Abs. 4 AHV. Dazu geh\u00f6rt die Corona-Sonderzahlung nicht. Sie ist keiner der dort genannten Bez\u00fcge und insbesondere keine als versorgungsf\u00e4hig ausgestaltete Zulage. Der Umstand, dass bei der Erteilung der Versorgungszusage bzw. Abschluss des Arbeitsvertrages noch nicht an eine Corona-Sonderzahlung gedacht werden konnte, f\u00fchrt nicht dazu, dass die versorgungsf\u00e4higen Bez\u00fcge nunmehr im Wege der Vertragsauslegung \u00fcber die klare Definition in \u00a7 3 Abs. 1 AHV hinaus auszudehnen w\u00e4ren. An dem Ergebnis \u00e4ndert sich nichts, wenn die Tarifvertragsparteien aufgrund der M\u00f6glichkeit der steuerfreien Corona-Sonderzahlung auf eine h\u00f6here prozentuale Anhebung der Tabellenverg\u00fctung verzichtet haben sollten. Nur der tats\u00e4chlich vereinbarte Prozentsatz der Anpassung des Tabellenentgelts wirkt sich gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 4 AHV auf die versorgungsf\u00e4higen Bez\u00fcge aus. Die Unklarheitenregelung des \u00a7 305c Abs. 2 BGB f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 07.06.2023 &#8211; 12 Sa 297\/23<\/p>\n\n\n\n<p>Arbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 10.01.2023 &#8211; 13 Ca 3308\/22<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Tarifvertrag \u00fcber eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV-Corona-Sonderzahlung) abgeschlossen zwischen der TdL und ver.di und dem dbb beamtenbund und tarifunion<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 1 Geltungsbereich<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Tarifvertrag gilt f\u00fcr Personen, die am 29. November 2021 unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifvertr\u00e4ge fallen:<\/p>\n\n\n\n<p>a) Tarifvertrag f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst der L\u00e4nder (TV-L),<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 2<\/p>\n\n\n\n<p>Einmalige Corona-Sonderzahlung<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, erhalten eine ein-malige Corona-Sonderzahlung sp\u00e4testens mit dem Tabellen-, Ausbildungs-, Studieren-den- bzw. Praktikantenentgelt (Entgelt) f\u00fcr M\u00e4rz 2022 ausgezahlt, wenn das Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverh\u00e4ltnis am 29. November 2021 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Protokollerkl\u00e4rungen zu Absatz 1:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die einmalige Corona-Sonderzahlung wird zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gew\u00e4hrt. Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterst\u00fctzung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zus\u00e4tzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des \u00a7 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die H\u00f6he der einmaligen Corona-Sonderzahlung betr\u00e4gt f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten im Sinne von \u00a7 1 Buchst. a 1.300 Euro, im \u00dcbrigen 650 Euro. \u2026<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 07.06.2023<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger war vom 10.04.1990 bis zum 30.06.2016 als Tarifbesch\u00e4ftigter bei der \u00c4rztekammer Nordrhein, der Beklagten, besch\u00e4ftigt. 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