{"id":1044,"date":"2023-06-04T09:39:31","date_gmt":"2023-06-04T07:39:31","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1044"},"modified":"2023-06-04T09:39:31","modified_gmt":"2023-06-04T07:39:31","slug":"so-urteilt-das-bag-leiharbeit-gleiches-arbeitsentgelt-abweichung-durch-tarifvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2023\/06\/04\/so-urteilt-das-bag-leiharbeit-gleiches-arbeitsentgelt-abweichung-durch-tarifvertrag\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Leiharbeit &#8211; gleiches Arbeitsentgelt &#8211; Abweichung durch Tarifvertrag"},"content":{"rendered":"\n<p>Von dem Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer f\u00fcr die Dauer einer \u00dcberlassung Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers haben (\u201eequal pay\u201c), kann nach \u00a7 8 Abs. 2 A\u00dcG* ein Tarifvertrag \u201enach unten\u201c abweichen mit der Folge, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer nur die niedrigere tarifliche Verg\u00fctung zahlen muss. Ein entsprechendes Tarifwerk hat der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) mit der Gewerkschaft ver.di geschlossen. Dieses gen\u00fcgt den unionsrechtlichen Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2008\/104\/EG** (Leiharbeits-RL).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin war aufgrund eines nach \u00a7 14 Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmer\u00fcberlassung betreibt, als Leiharbeitnehmerin in Teilzeit besch\u00e4ftigt. Sie war im Streitzeitraum Januar bis April 2017 haupts\u00e4chlich einem Unternehmen des Einzelhandels als Kommissioniererin \u00fcberlassen und verdiente zuletzt 9,23 Euro brutto\/Stunde. Sie hat behauptet, vergleichbare Stammarbeitnehmer erhielten einen Stundenlohn von 13,64 Euro brutto und mit ihrer Klage unter Berufung auf den Gleichstellungsgrundsatz des \u00a7 8 Abs. 1 A\u00dcG bzw. \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 A\u00dcG aF f\u00fcr den Zeitraum Januar bis April 2017 Differenzverg\u00fctung iHv. 1.296,72 Euro brutto verlangt. Sie hat gemeint, das auf ihr Leiharbeitsverh\u00e4ltnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung findende Tarifwerk von iGZ und ver.di sei mit Art. 5 Abs. 3 Leiharbeits-RL und der dort verlangten Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer nicht vereinbar. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, das Tarifwerk von iGZ und ver.di versto\u00dfe nicht gegen Unionsrecht, au\u00dferdem hat sie die H\u00f6he der von der Kl\u00e4gerin behaupteten Verg\u00fctung vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihers mit Nichtwissen bestritten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kl\u00e4gerin blieb vor dem F\u00fcnften Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Um unionsrechtliche Fragen zu kl\u00e4ren, hatte der Senat zun\u00e4chst mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 (- 5 AZR 143\/19 (A) \u2013 BAGE 173, 251) das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) gem\u00e4\u00df Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der von Art. 5 Abs. 3 Leiharbeits-RL verlangten, aber nicht n\u00e4her definierten \u201eAchtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern\u201c ersucht. Diese hat der EuGH mit Urteil vom 15. Dezember 2022 (- C-311\/21 \u2013 [TimePartner Personalmanagement]) beantwortet.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Fortsetzung der Revisionsverhandlung hat der Senat heute die Revision der Kl\u00e4gerin als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt, also auf ein Arbeitsentgelt, wie es vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten. Aufgrund des wegen der beiderseitigen Tarifgebundenheit auf das Leiharbeitsverh\u00e4ltnis Anwendung findenden Tarifwerks von iGZ und ver.di war die Beklagte nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 A\u00dcG und \u00a7 10 Abs. 4 Satz 1 A\u00dcG aF nur verpflichtet, die tarifliche Verg\u00fctung zu zahlen. Dieses Tarifwerk gen\u00fcgt, jedenfalls im Zusammenspiel mit den gesetzlichen Schutzvorschriften f\u00fcr Leiharbeitnehmer, den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Leiharbeits-RL. Trifft der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin zur Verg\u00fctung vergleichbarer Stammarbeitnehmer zu, hat die Kl\u00e4gerin zwar einen Nachteil erlitten, weil sie eine geringere Verg\u00fctung erhalten hat, als sie erhalten h\u00e4tte, wenn sie unmittelbar f\u00fcr den gleichen Arbeitsplatz von dem entleihenden Unternehmen eingestellt worden w\u00e4re. Eine solche Schlechterstellung l\u00e4sst aber Art. 5 Abs. 3 Leiharbeits-RL ausdr\u00fccklich zu, sofern dies unter \u201eAchtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer\u201c erfolgt. Dazu m\u00fcssen nach der Vorgabe des EuGH Ausgleichsvorteile eine Neutralisierung der Ungleichbehandlung erm\u00f6glichen. Ein m\u00f6glicher Ausgleichsvorteil kann nach der Rechtsprechung des EuGH sowohl bei unbefristeten als auch befristeten Leiharbeitsverh\u00e4ltnissen die Fortzahlung des Entgelts auch in verleihfreien Zeiten sein. Anders als in einigen anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern sind verleihfreie Zeiten nach deutschem Recht auch bei befristeten Leiharbeitsverh\u00e4ltnissen stets m\u00f6glich, etwa wenn \u2013 wie im Streitfall \u2013 der Leiharbeitnehmer nicht ausschlie\u00dflich f\u00fcr einen bestimmten Einsatz eingestellt wird oder der Entleiher sich vertraglich ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Leiharbeitnehmer vorbeh\u00e4lt. Das Tarifwerk von iGZ und ver.di gew\u00e4hrleistet die Fortzahlung der Verg\u00fctung in verleihfreien Zeiten. Au\u00dferdem hat der deutsche Gesetzgeber mit \u00a7 11 Abs. 4 Satz 2 A\u00dcG*** f\u00fcr den Bereich der Leiharbeit zwingend sichergestellt, dass Verleiher das Wirtschafts- und Betriebsrisiko f\u00fcr verleihfreie Zeiten uneingeschr\u00e4nkt tragen, weil der Anspruch auf Annahmeverzugsverg\u00fctung nach \u00a7 615 Satz 1 BGB, der an sich abdingbar ist, im Leiharbeitsverh\u00e4ltnis nicht abbedungen werden kann. Auch hat der Gesetzgeber daf\u00fcr gesorgt, dass die tarifliche Verg\u00fctung von Leiharbeitnehmern staatlich festgesetzte Lohnuntergrenzen und den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten darf. Zudem ist seit dem 1. April 2017 die Abweichung vom Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts nach \u00a7 8 Abs. 4 Satz 1 A\u00dcG zeitlich grunds\u00e4tzlich auf die ersten neun Monate des Leiharbeitsverh\u00e4ltnisses begrenzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Mai 2023 \u2013 5 AZR 143\/19 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht N\u00fcrnberg, Urteil vom 7. M\u00e4rz 2019 \u2013 5 Sa 230\/18 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p><em>*\u00a7 8 Abs. 1 und Abs. 2 A\u00dcG lautet:<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201e(1) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer f\u00fcr die Zeit der \u00dcberlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers f\u00fcr einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschlie\u00dflich des Arbeitsentgelts zu gew\u00e4hren (Gleichstellungsgrundsatz). \u2026<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>(2) Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach \u00a7 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet. Soweit ein solcher Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz abweicht, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gew\u00e4hren. \u2026\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>**Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2008\/104\/EG lautet:<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201eDie Mitgliedstaaten k\u00f6nnen nach Anh\u00f6rung der Sozialpartner diesen die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umen, auf der geeigneten Ebene und nach Ma\u00dfgabe der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen Tarifvertr\u00e4ge aufrechtzuerhalten oder zu schlie\u00dfen, die unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Besch\u00e4ftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern, welche von den in Absatz 1 aufgef\u00fchrten Regelungen abweichen k\u00f6nnen, enthalten k\u00f6nnen.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>***\u00a7 11 Abs. 4 Satz 2 A\u00dcG lautet:<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201eDas Recht des Leiharbeitnehmers auf Verg\u00fctung bei Annahmeverzug des Verleihers (\u00a7 615 Satz 1 BGB) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschr\u00e4nkt werden; \u00a7 615 Satz 2 BGB bleibt unber\u00fchrt.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 25\/23 vom 31.05.2023<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von dem Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer f\u00fcr die Dauer einer \u00dcberlassung Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers haben [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[5,176,131,19],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1044"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1044"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1044\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1045,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1044\/revisions\/1045"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1044"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1044"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1044"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}