{"id":1039,"date":"2023-05-25T12:22:19","date_gmt":"2023-05-25T10:22:19","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1039"},"modified":"2023-05-25T12:22:19","modified_gmt":"2023-05-25T10:22:19","slug":"lag-duesseldorf-befristung-des-arbeitsvertrags-einer-lehrkraft-generell-erteilte-zustimmung-der-gleichstellungsbeauftragten-ausreichend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2023\/05\/25\/lag-duesseldorf-befristung-des-arbeitsvertrags-einer-lehrkraft-generell-erteilte-zustimmung-der-gleichstellungsbeauftragten-ausreichend\/","title":{"rendered":"LAG D\u00fcsseldorf: Befristung des Arbeitsvertrags einer Lehrkraft &#8211; generell erteilte Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten ausreichend"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Kl\u00e4ger war zun\u00e4chst von 07.09.2015 bis zum 02.12.2015 als Lehrkraft bei dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen besch\u00e4ftigt. Es erfolgten ab dem 30.11.2020 mehrere Arbeitsvertr\u00e4ge als Lehrer an einer Gesamtschule, wobei der erste Vertrag bis zum 24.03.2021 befristet war. Es folgten befristete Verl\u00e4ngerungen bis zum 17.08.2021 und bis zum 09.11.2022. Zuletzt wurde der Arbeitsvertrag mit dem Kl\u00e4ger am 10.01.2022 bis zum 24.04.2022 verl\u00e4ngert. <\/p>\n\n\n\n<p>Als Grund f\u00fcr diese Befristung war angegeben, \u201ekonkreter Vertretungsbedarf wegen Erkrankung\u201c einer namentlich genannten Lehrerin. Zu dieser Befristung beteiligte die zust\u00e4ndige Abteilung der Bezirksregierung den Personalrat. Eine konkrete und auf diese Befristung bezogene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgte nicht. Das zust\u00e4ndige Dezernat der Bezirksregierung hatte am 17.10.2018 mit den Gleichstellungsbeauftragten aller Schulformen eine Vereinbarung geschlossen, die u.a. folgende generelle Zustimmungserkl\u00e4rung enthielt:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;2. Generelle Zustimmungserkl\u00e4rung<\/p>\n\n\n\n<p>Die Gleichstellungsbeauftragten erteilen ihre allgemeine und im Einzelfall widerrufliche Zustimmung in nachfolgenden F\u00e4llen, die nicht belastend f\u00fcr die Lehrkraft und in denen Dritte nicht betroffen sind. Dies ist grunds\u00e4tzlich bei den u. g. Vorg\u00e4ngen der Fall, die antragsgem\u00e4\u00df beraten und entschieden werden. Diese generelle Zustimmung dient der organisatorischen und zeitlichen Straffung von Verfahrensabl\u00e4ufen; die Ziele des Landesgleichstellungsgesetzes NRW werden hierdurch nicht unterlaufen. Bei den im folgenden aufgelisteten Tatbest\u00e4nden gilt die Zustimmung. als generell erteilt. Es besteht jedoch ein R\u00fcckholrecht im Einzelfall.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2022 Einstellung (befristet und unbefristet)<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger wendet sich mit seiner Klage gegen die zuletzt vereinbarte Befristung und h\u00e4lt diese f\u00fcr unwirksam. Er hat die Beteiligung des Personalrats sowie der Gleichstellungsbeauftragten ger\u00fcgt. Die Befristung sei rechtsmissbr\u00e4uchlich. Dem widerspricht das beklagte Land, welches die Befristung f\u00fcr wirksam erachtet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entfristungsklage des Kl\u00e4gers hatte heute vor der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts D\u00fcsseldorf ebenso wenig Erfolg wie vor dem Arbeitsgericht Duisburg. Die letzte, ma\u00dfgeblich zu \u00fcberpr\u00fcfende Befristung bis zum 24.04.2022 war wirksam und hat das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit Ablauf dieses Datums beendet. Es liegt f\u00fcr die Befristung aufgrund des konkret nachgewiesenen Vertretungsbedarf f\u00fcr eine erkrankte Lehrkraft der Sachgrund des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TzBfG vor. Anhaltspunkte f\u00fcr einen institutionellen Rechtsmissbrauch bestehen angesichts von Dauer und Anzahl der Befristungen nicht. Der Personalrat wurde ordnungsgem\u00e4\u00df beteiligt. <\/p>\n\n\n\n<p>Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers ist die Gleichstellungsbeauftragte in ausreichendem Ma\u00dfe beteiligt worden. Grundlage der generellen Zustimmungserkl\u00e4rung ist \u00a7 18 Abs. 6 LGG NRW. Diese Vorschrift sieht Verfahrensvereinbarungen vor, wobei eine gleichstellungsrechtliche Zustimmungsfiktion ausdr\u00fccklich genannt ist. Alleine der Umstand, dass die Gleichstellungsbeauftragte im konkreten Fall nicht von der Befristung des Arbeitsvertrags unterrichtet wurde, steht der Wirksamkeit der Befristung angesichts der generellen Zustimmung zu auch befristeten Einstellungen nicht entgegen. Es bleibt offen, ob eine etwaige Rechtswidrigkeit der Befristung gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 3 Satz 1 LGG NRW \u00fcberhaupt die Rechtsunwirksamkeit der Befristung mit der Folge des unbefristeten Fortbestands des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zur Folge hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.05.2023 &#8211; 7 Sa 770\/22<br>Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 26.10.2022 &#8211; 4 Ca 627\/22<\/p>\n\n\n\n<p>Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und M\u00e4nnern f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen (LGG)<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;\u00a7 17 Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterst\u00fctzt und ber\u00e4t die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausf\u00fchrung dieses Gesetzes sowie aller Vorschriften und Ma\u00dfnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben k\u00f6nnen. Ihre Mitwirkung bezieht sich insbesondere auf<\/p>\n\n\n\n<p>1. personelle Ma\u00dfnahmen, einschlie\u00dflich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespr\u00e4che,<\/p>\n\n\n\n<p>2. \u2026<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 18 Rechte der Gleichstellungsbeauftragten<\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist fr\u00fchzeitig \u00fcber beabsichtigte Ma\u00dfnahmen zu unterrichten und anzuh\u00f6ren. Ihr sind alle Akten, die Ma\u00dfnahmen betreffen, an denen sie zu beteiligen ist, vorzulegen. \u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Gleichstellungsbeauftragten ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei fristlosen Entlassungen und au\u00dferordentlichen K\u00fcndigungen betr\u00e4gt die Frist drei Arbeitstage. Die Personalvertretung kann in diesen F\u00e4llen zeitgleich mit der Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten beteiligt werden. \u2026 Aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit ist die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zu dokumentieren. Sofern die Dienststelle beabsichtigt, eine Entscheidung zu treffen, die dem Inhalt der Stellungnahme entgegensteht, hat sie dies vor Umsetzung der Entscheidung gegen\u00fcber der Gleichstellungbeauftragten schriftlich oder elektronisch darzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Wird die Gleichstellungsbeauftragte nicht oder nicht rechtzeitig an einer Ma\u00dfnahme beteiligt, ist die Ma\u00dfnahme rechtswidrig. \u00a7 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) ge\u00e4ndert worden ist, bleibt unber\u00fchrt. Ist eine Ma\u00dfnahme, an der die Gleichstellungsbeauftragte nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt wurde, noch nicht vollzogen, ist sie auszusetzen und die Beteiligung ist nachzuholen\u2026.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026<\/p>\n\n\n\n<p>(6) Die Gleichstellungsbeauftragten und die Dienststelle k\u00f6nnen Vereinbarungen \u00fcber die Form und das Verfahren der Beteiligung treffen, die zu dokumentieren sind. Die Ziele dieses Gesetzes d\u00fcrfen durch Verfahrensabsprachen nicht unterlaufen werden. Gesetzlich vorgegebene Beteiligungspflichten sind nicht abdingbar. Die gleichstellungsrechtliche Beteiligung, auch die Inanspruchnahme einer gleichstellungsrechtlichen Zustimmungsfiktion, ist zu dokumentieren. Die Gleichstellungsbeauftragte kann jederzeit einzelfallbezogen ihre Beteiligung nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2026&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 19.05.2023<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger war zun\u00e4chst von 07.09.2015 bis zum 02.12.2015 als Lehrkraft bei dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen besch\u00e4ftigt. 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