{"id":1027,"date":"2023-04-26T12:19:32","date_gmt":"2023-04-26T10:19:32","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1027"},"modified":"2023-04-26T12:19:32","modified_gmt":"2023-04-26T10:19:32","slug":"so-urteilt-das-bag-arbeitnehmerstatus-eines-vereinsmitglieds-im-yoga-ashram","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2023\/04\/26\/so-urteilt-das-bag-arbeitnehmerstatus-eines-vereinsmitglieds-im-yoga-ashram\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Arbeitnehmerstatus eines Vereinsmitglieds im Yoga-Ashram"},"content":{"rendered":"\n<p>Das verfassungsrechtlich gew\u00e4hrleistete Selbstbestimmungsrecht von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften kann nur von einem Verein in Anspruch genommen werden, der ein hinreichendes Ma\u00df an religi\u00f6ser Systembildung und Weltdeutung aufweist. Andernfalls ist es ihm verwehrt, mit seinen Mitgliedern zu vereinbaren, au\u00dferhalb eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses fremdbestimmte, weisungsgebundene Arbeit in pers\u00f6nlicher Abh\u00e4ngigkeit zu leisten, sofern diese nicht \u00e4hnlich einem Arbeitnehmer sozial gesch\u00fctzt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beklagte ist ein gemeinn\u00fctziger Verein, dessen satzungsm\u00e4\u00dfiger Zweck \u201edie Volksbildung durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der \u00dcbungen und der Techniken des Yoga und verwandter Disziplinen sowie die F\u00f6rderung der Religion\u201c ist. Zur Verwirklichung seiner Zwecke betreibt er Einrichtungen, in denen Kurse, Workshops, Seminare, Veranstaltungen und Vortr\u00e4ge zu Yoga und verwandten Disziplinen durchgef\u00fchrt werden. Dort bestehen sog. Sevaka-Gemeinschaften. Sevakas sind Vereinsangeh\u00f6rige, die in der indischen Ashram- und Klostertradition zusammenleben und ihr Leben ganz der \u00dcbung und Verbreitung der Yoga Vidya Lehre widmen. Sie sind aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft verpflichtet, nach Weisung ihrer Vorgesetzten Sevazeit zu leisten. Gegenstand der Sevadienste sind zB T\u00e4tigkeiten in K\u00fcche, Haushalt, Garten, Geb\u00e4udeunterhaltung, Werbung, Buchhaltung, Boutique etc. sowie die Durchf\u00fchrung von Yogaunterricht und die Leitung von Seminaren. Als Leistung zur Daseinsf\u00fcrsorge stellt der Beklagte den Sevakas Unterkunft und Verpflegung zur Verf\u00fcgung und zahlt ein monatliches Taschengeld iHv. bis zu 390,00 Euro, bei F\u00fchrungsverantwortung bis zu 180,00 Euro zus\u00e4tzlich. Sevakas sind gesetzlich kranken-, arbeitslosen-, renten- und pflegeversichert und erhalten eine zus\u00e4tzliche Altersversorgung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Volljuristin. Sie lebte vom 1. M\u00e4rz 2012 bis zur Beendigung ihrer Mitgliedschaft beim Beklagten am 30. Juni 2020 als Sevaka in dessen Yoga-Ashram und leistete dort im Rahmen ihrer Sevazeit verschiedene Arbeiten. Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverh\u00e4ltnis bestanden, und verlangt ab dem 1. Januar 2017 auf der Grundlage der vertraglichen Regelarbeitszeit von 42 Wochenstunden gesetzlichen Mindestlohn iHv. 46.118,54 Euro brutto.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beklagte hat eingewendet, die Kl\u00e4gerin habe gemeinn\u00fctzige Sevadienste als Mitglied einer hinduistischen Ashramgemeinschaft und nicht in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis geleistet. Die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG und das Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 WRV erm\u00f6glichten es, eine geistliche Lebensgemeinschaft zu schaffen, in der die Mitglieder au\u00dferhalb eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses gemeinn\u00fctzigen Dienst an der Gesellschaft leisteten.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht hat \u2013 soweit f\u00fcr die Revision von Bedeutung \u2013 der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Die Revision der Kl\u00e4gerin hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Kl\u00e4gerin war Arbeitnehmerin des Beklagten und hat f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nach \u00a7 1 Abs. 1 iVm. \u00a7 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG. Sie war vertraglich zu Sevadiensten und damit iSv. \u00a7 611a Abs. 1 BGB zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in pers\u00f6nlicher Abh\u00e4ngigkeit verpflichtet. Der Arbeitnehmereigenschaft stehen weder die besonderen Gestaltungsrechte von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften noch die Vereinsautonomie des Art. 9 Abs. 1 GG entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beklagte ist weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft. Es fehlt das erforderliche Mindestma\u00df an Systembildung und Weltdeutung. Der Beklagte bezieht sich in seiner Satzung ua. auf Weisheitslehren, Philosophien und Praktiken aus Indien und anderen \u00f6stlichen und westlichen Kulturen sowie auf spirituelle Praktiken aus Buddhismus, Hinduismus, Christentum, Taoismus und anderen Weltreligionen. Aufgrund dieses weit gefassten Spektrums ist ein systemisches Gesamtgef\u00fcge religi\u00f6ser bzw. weltanschaulicher Elemente und deren innerer Zusammenhang mit der Yoga Vidya Lehre nicht hinreichend erkennbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch die grundgesetzlich gesch\u00fctzte Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) erlaubt die Erbringung fremdbestimmter, weisungsgebundener Arbeitsleistung in pers\u00f6nlicher Abh\u00e4ngigkeit au\u00dferhalb eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses allenfalls dann, wenn zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen nicht umgangen werden. Zu diesen z\u00e4hlt ua. eine Verg\u00fctungszusage, die den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn garantiert, auf den Kost und Logis nicht anzurechnen sind. Denn dieser bezweckt die Existenzsicherung durch Arbeitseinkommen als Ausdruck der Menschenw\u00fcrde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Neunte Senat konnte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschlie\u00dfend \u00fcber die H\u00f6he des Mindestlohnanspruchs der Kl\u00e4gerin entscheiden und hat den Rechtsstreit deshalb an das Landearbeitsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. April 2023 \u2013 9 AZR 253\/22 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. Mai 2022 \u2013 6 Sa 1249\/21 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p><em>Hinweis: Am selben Tag hat der Senat in einer \u00e4hnlich gelagerten Rechtssache (- 9 AZR 254\/22 -) entschieden.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 20\/23 vom 25.04.2023<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das verfassungsrechtlich gew\u00e4hrleistete Selbstbestimmungsrecht von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften kann nur von einem Verein in Anspruch genommen werden, der ein hinreichendes [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[172,5,19,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1027"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1027"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1027\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1028,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1027\/revisions\/1028"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1027"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1027"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1027"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}