{"id":1017,"date":"2023-04-03T13:31:15","date_gmt":"2023-04-03T11:31:15","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1017"},"modified":"2023-04-03T13:31:15","modified_gmt":"2023-04-03T11:31:15","slug":"so-urteilt-das-bag-kuendigung-einer-nicht-gegen-das-coronavirus-geimpften-medizinischen-fachangestellten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2023\/04\/03\/so-urteilt-das-bag-kuendigung-einer-nicht-gegen-das-coronavirus-geimpften-medizinischen-fachangestellten\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: K\u00fcndigung einer nicht gegen das Coronavirus geimpften medizinischen Fachangestellten"},"content":{"rendered":"\n<p>Die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses einer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der \u00fcbrigen Belegschaft vor einer Infektion verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Ma\u00dfregelungsverbot des \u00a7 612a BGB*.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin arbeitete seit dem 1. Februar 2021 als medizinische Fachangestellte bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt. Die Kl\u00e4gerin wurde auf verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt. Sie war nicht bereit, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen und nahm entsprechende Impfangebote ihrer Arbeitgeberin nicht wahr. Die Beklagte k\u00fcndigte das Arbeitsverh\u00e4ltnis innerhalb der Wartezeit des \u00a7 1 Abs. 1 KSchG** mit Schreiben vom 22. Juli 2021 ordentlich fristgem\u00e4\u00df zum 31. August 2021. Hiergegen hat sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage gewandt und insbesondere geltend gemacht, die K\u00fcndigung versto\u00dfe gegen das Ma\u00dfregelungsverbot des \u00a7 612a BGB. Vor Wirksamwerden der ab dem 15. M\u00e4rz 2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises f\u00fcr das Krankenhauspersonal (vgl. \u00a7 20a IfSG) sei sie nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Kl\u00e4gerin hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die K\u00fcndigung nicht gegen das Ma\u00dfregelungsverbot des \u00a7 612a BGB verst\u00f6\u00dft. Es fehlt an der daf\u00fcr erforderlichen Kausalit\u00e4t zwischen der Aus\u00fcbung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Ma\u00dfnahme des Arbeitgebers. Das wesentliche Motiv f\u00fcr die K\u00fcndigung war nicht die Weigerung der Kl\u00e4gerin, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der \u00fcbrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass die K\u00fcndigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erkl\u00e4rt worden ist. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der K\u00fcndigung.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. M\u00e4rz 2023 \u2013 2 AZR 309\/22 \u2013<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Juli 2022 \u2013 5 Sa 461\/21 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hatte wegen der nicht erf\u00fcllten Wartezeit des \u00a7 1 Abs. 1 KSchG nicht dar\u00fcber zu entscheiden, ob eine K\u00fcndigung wegen fehlender Bereitschaft, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sozial ungerechtfertigt iSv. \u00a7 1 KSchG ist.<\/p>\n\n\n\n<p><em>*\u00a7 612a BGB lautet:<br>\u201e\u00a7 612a Ma\u00dfregelungsverbot<br>Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Ma\u00dfnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zul\u00e4ssiger Weise seine Rechte aus\u00fcbt.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>**\u00a7 1 Abs. 1 KSchG lautet:<br>\u201e\u00a7 1 Sozial ungerechtfertigte K\u00fcndigungen<br>(1) Die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gegen\u00fcber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverh\u00e4ltnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung l\u00e4nger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 18\/23 vom 30.03.2023<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses einer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der \u00fcbrigen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[45,170,19,95,169],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1017"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1017"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1017\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1018,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1017\/revisions\/1018"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1017"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1017"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1017"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}