{"id":1012,"date":"2023-03-31T10:17:56","date_gmt":"2023-03-31T08:17:56","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/?p=1012"},"modified":"2023-03-31T10:17:56","modified_gmt":"2023-03-31T08:17:56","slug":"so-urteilt-das-bag-fristlose-kuendigung-und-annahmeverzug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/2023\/03\/31\/so-urteilt-das-bag-fristlose-kuendigung-und-annahmeverzug\/","title":{"rendered":"So urteilt das BAG: Fristlose K\u00fcndigung und Annahmeverzug"},"content":{"rendered":"\n<p>K\u00fcndigt der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis fristlos, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses sei ihm nicht zuzumuten, bietet aber gleichzeitig dem Arbeitnehmer \u201ezur Vermeidung von Annahmeverzug\u201c die Weiterbesch\u00e4ftigung zu unver\u00e4nderten Bedingungen w\u00e4hrend des K\u00fcndigungsschutzprozesses an, verh\u00e4lt er sich widerspr\u00fcchlich. In einem solchen Fall spricht eine tats\u00e4chliche Vermutung daf\u00fcr, dass das Besch\u00e4ftigungsangebot nicht ernst gemeint ist. Diese Vermutung kann durch die Begr\u00fcndung der K\u00fcndigung zur Gewissheit oder durch entsprechende Darlegungen des Arbeitgebers entkr\u00e4ftet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war seit dem 16. August 2018 bei der Beklagten als technischer Leiter besch\u00e4ftigt und hat 5.250,00 Euro brutto monatlich verdient. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 sprach die Beklagte eine fristlose \u00c4nderungsk\u00fcndigung aus, mit der sie dem Kl\u00e4ger einen neuen Arbeitsvertrag als Softwareentwickler gegen eine auf 3.750,00 Euro brutto monatlich verminderte Verg\u00fctung anbot. Weiter hei\u00dft es in dem K\u00fcndigungsschreiben, \u201eim Falle der Ablehnung der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung durch Sie (also im Falle, dass Sie von einem unaufgel\u00f6sten Arbeitsverh\u00e4ltnis ausgehen) oder im Falle der Annahme des folgenden Angebots erwarten wir Sie am 05.12.2019 sp\u00e4testens um 12:00 Uhr MEZ zum Arbeitsantritt\u201c. Der Kl\u00e4ger lehnte das \u00c4nderungsangebot ab und erschien auch nicht zur Arbeit. Daraufhin k\u00fcndigte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Dezember 2019 das Arbeitsverh\u00e4ltnis erneut und zwar \u201eau\u00dferordentlich zum 17.12.2019 um 12:00 Uhr MEZ\u201c. Ferner wies sie darauf hin, \u201eim Falle der Ablehnung dieser au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung\u201c erwarte sie den Kl\u00e4ger \u201eam 17.12.2019 sp\u00e4testens um 12:00 Uhr MEZ zum Arbeitsantritt\u201c. Dem leistete der Kl\u00e4ger nicht Folge. In dem von ihm anh\u00e4ngig gemachten K\u00fcndigungsschutzprozess wurde rechtskr\u00e4ftig festgestellt, dass beide K\u00fcndigungen das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien nicht aufgel\u00f6st haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Nachdem die Beklagte f\u00fcr den Monat Dezember 2019 nur noch eine Verg\u00fctung von 765,14 Euro brutto zahlte und der Kl\u00e4ger erst zum 1. April 2020 ein neues Arbeitsverh\u00e4ltnis begr\u00fcnden konnte, hat er Klage auf Verg\u00fctung wegen Annahmeverzugs erhoben, mit der er die Zahlung des arbeitsvertraglich vereinbarten Gehalts abz\u00fcglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes bis zum Antritt der neuen Besch\u00e4ftigung verlangt. Er hat gemeint, die Beklagte habe sich im Streitzeitraum aufgrund ihrer unwirksamen K\u00fcndigungen im Annahmeverzug befunden. Eine Weiterbesch\u00e4ftigung bei der Beklagten zu ge\u00e4nderten oder auch den urspr\u00fcnglichen Arbeitsbedingungen sei ihm, sofern die Beklagte dies \u00fcberhaupt ernsthaft angeboten habe, nicht zuzumuten gewesen. Die Beklagte habe ihm zur Begr\u00fcndung ihrer fristlosen K\u00fcndigungen in umfangreichen Ausf\u00fchrungen zu Unrecht mannigfaches Fehlverhalten vorgeworfen und seine Person herabgew\u00fcrdigt. Sie habe ihrerseits geltend gemacht, eine Weiterbesch\u00e4ftigung des Kl\u00e4gers sei ihr unzumutbar. Dagegen hat die Beklagte gemeint, sie habe sich nicht im Annahmeverzug befunden, weil der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend des K\u00fcndigungsschutzprozesses nicht bei ihr weitergearbeitet habe. Der Kl\u00e4ger sei selbst von der Zumutbarkeit der Weiterbesch\u00e4ftigung ausgegangen, weil er im K\u00fcndigungsschutzprozess einen Antrag auf vorl\u00e4ufige Weiterbesch\u00e4ftigung gestellt habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen. Es hat angenommen, der Kl\u00e4ger habe trotz der unwirksamen K\u00fcndigungen der Beklagten keinen Anspruch auf Annahmeverzugsverg\u00fctung, weil er das Angebot der Beklagten, w\u00e4hrend des K\u00fcndigungsschutzprozesses bei ihr weiterzuarbeiten, nicht angenommen habe. Der Kl\u00e4ger sei deshalb nicht leistungswillig iSd. \u00a7 297 BGB gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die vom F\u00fcnften Senat des Bundesarbeitsgerichts nachtr\u00e4glich zugelassene Revision des Kl\u00e4gers war erfolgreich. Die Beklagte befand sich aufgrund ihrer unwirksamen fristlosen K\u00fcndigungen im Annahmeverzug, ohne dass es eines Arbeitsangebots des Kl\u00e4gers bedurft h\u00e4tte. Weil die Beklagte selbst davon ausging, eine Weiterbesch\u00e4ftigung des Kl\u00e4gers sei ihr nicht zuzumuten, spricht wegen ihres widerspr\u00fcchlichen Verhaltens eine tats\u00e4chliche Vermutung daf\u00fcr, dass sie dem Kl\u00e4ger kein ernstgemeintes Angebot zu einer Prozessbesch\u00e4ftigung unterbreitete. Die abweichende Beurteilung durch das Landesarbeitsgericht beruht auf einer nur selektiven Ber\u00fccksichtigung des Parteivortrags und ist schon deshalb nicht vertretbar. Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst die Ablehnung eines solchen \u201eAngebots\u201c nicht auf einen fehlenden Leistungswillen des Kl\u00e4gers iSd. \u00a7 297 BGB schlie\u00dfen. Es k\u00e4me lediglich in Betracht, dass er sich nach \u00a7 11 Nr. 2 KSchG b\u00f6swillig unterlassenen Verdienst anrechnen lassen m\u00fcsste. Das schied im Streitfall jedoch aus, weil dem Kl\u00e4ger aufgrund der gegen ihn im Rahmen der K\u00fcndigungen erhobenen Vorw\u00fcrfe und der Herabw\u00fcrdigung seiner Person eine Prozessbesch\u00e4ftigung bei der Beklagten nicht zuzumuten war. Dem steht nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger im K\u00fcndigungsschutzprozess vorl\u00e4ufige Weiterbesch\u00e4ftigung beantragt hat. Dieser Antrag war auf die Prozessbesch\u00e4ftigung nach festgestellter Unwirksamkeit der K\u00fcndigungen gerichtet. Nur wenn der Kl\u00e4ger in einem solchen Fall die Weiterbesch\u00e4ftigung abgelehnt h\u00e4tte, h\u00e4tte er sich seinerseits widerspr\u00fcchlich verhalten. Hier ging es indes um die Weiterbesch\u00e4ftigung in der Zeit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung. Es macht einen Unterschied, ob der Arbeitnehmer trotz der gegen ihn im Rahmen einer verhaltensbedingten K\u00fcndigung erhobenen (gravierenden) Vorw\u00fcrfe weiterarbeiten soll oder er nach erstinstanzlichem Obsiegen im K\u00fcndigungsschutzprozess gleichsam \u201erehabilitiert\u201c in den Betrieb zur\u00fcckkehren kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.03.2023 \u2013 5 AZR 255\/22 \u2013<br>Vorinstanz: S\u00e4chsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.11.2021 \u2013 1 Sa 330\/20 \u2013<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 17\/23 vom 29.03.2023<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00fcndigt der Arbeitgeber das Arbeitsverh\u00e4ltnis fristlos, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses sei ihm nicht zuzumuten, bietet aber gleichzeitig [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[167,166,19,95],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1012"}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1012"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1012\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1013,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1012\/revisions\/1013"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1012"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1012"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-stein-sonntag.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1012"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}